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Arbeitsschutz im Home Office – Was haben Sie zu beachten?

Autorbild von karriere tutor® Verfasst durch karriere tutor®

Arbeitsschutz im Homeoffice 1

Immer mehr Unternehmen in Deutschland führen Home Office ein (statista 2019, „Neue Arbeitswelt“). Das Arbeiten von zu Hause bietet eben viele Vorteile – nicht nur für den Arbeitnehmer. Aber auch in den privaten Räumen des Angestellten muss der Arbeitgeber für die Gesundheit seiner Mitarbeiter Sorge tragen. Was Unternehmen, aber auch Angestellte, beim Arbeitsschutz im Home Office beachten müssen, haben wir in diesem Beitrag gemeinsam mit den Experten von DIE ARBEITSSCHUTZBERATER für Sie zusammengefasst.

Regelungen zur Telearbeit in der Arbeitsstättenverordnung

Unternehmen beschäftigen sich zunehmend mit der Möglichkeit, Mitarbeiter teilweise oder ganz im Home Office arbeiten zu lassen. Doch wenn es zur konkreten Umsetzung kommt, treten schnell viele Fragen auf. So auch in Bezug auf den Arbeitsschutz:

  • Wie kann ich meine Mitarbeiter vor Unfällen und Erkrankungen schützen, wenn sie nicht ins Unternehmen kommen und ich gar kein Auge auf sie werfen kann?
  • Muss ich als Arbeitgeber für Homeoffice-Arbeitsplätze die gleichen Schutzmaßnahmen ergreifen wie in den Räumlichkeiten des Unternehmens? Und wenn ja, wie soll das gehen?

Die gesetzlichen Grundlagen bilden das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die DGUV-Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ (DGUV V1) sowie die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV). Im Dezember 2016 gab es Änderungen in den Arbeitsschutzverordnungen, wobei Regelungen zur Telearbeit in die neue Arbeitsstättenverordnung mit aufgenommen wurden. Beachten Sie hierbei zunächst die Definition des Telearbeitsplatzes.

Telearbeitsplatz oder mobiler Arbeitsplatz?

Prüfen Sie vorab für jeden Mitarbeiter, der (auch) von zu Hause arbeitet, ob es sich wirklich um einen Telearbeitsplatz im rechtlichen Sinne handelt. Nur dann sind auch die gleichen gesetzlichen Pflichten des Arbeitsschutzes wie bei einem gewöhnlichen Büroarbeitsplatz zu erfüllen. Für einen „mobilen Arbeitsplatz“, der das gelegentliche Arbeiten von unterwegs ermöglicht, gilt dies nicht.

Um einen Telearbeitsplatz handelt es sich nach der ArbStättV nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Wohnung bzw. im Haus des Angestellten fest eingerichtet hat. Hierfür muss dann im Arbeitsvertrag oder einer schriftlichen Vereinbarung die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Home Office geregelt sein. Wer z. B. nur gelegentlich seine E-Mails von zu Hause abruft, hat im rechtlichen Sinne keinen Home-Office-Arbeitsplatz. Für Letzteren ist keine Mindeststundenzahl festgelegt, sondern hier spricht man von regelmäßiger Arbeitszeit zu Hause. Ferner muss aus dem Arbeitsvertrag hervorgehen, wie die Arbeitsbedingungen im Einzelnen aussehen. Dazu zählen neben den Räumlichkeiten und der benötigten Infrastruktur auch Lüftung, Temperatur und Fußboden. Die benötigte Ausstattung inklusive Möbel, Computer, Telefon und sonstiger Hardware müssen von dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person im Home Office des Beschäftigten bereitgestellt sein, sonst handelt es sich nicht um einen Telearbeitsplatz (§ 2, Absatz 7 ArbStättV).

Notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat generell – ob im Home Office oder nicht – für den Gesundheitsschutz und die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit Sorge zu tragen. Dafür sind Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich. Doch welche Maßnahmen sind zu ergreifen und wie können diese für Telearbeitsplätze umgesetzt werden?

Im Allgemeinen sollten es laut Gesetz Maßnahmen sein, die Unfälle bei der Arbeit und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren verhüten. Insbesondere fallen hierunter auch solche Maßnahmen, die die Arbeit menschengerecht gestalten.

In der ArbStättV finden Sie die Maßnahmen, die Unternehmen zum Schutze ihrer Mitarbeiter ergreifen müssen – egal ob sie von zu Hause arbeiten oder im Unternehmen.

  1. Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Telearbeitsplatz des Arbeitnehmers zu erstellen. Hierin legen Sie die Umstände, die die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen, dar und leiten daraus entsprechende Maßnahmen des Arbeitsschutzes ab.

  1. Wirkungskontrolle der Gefährdungsbeurteilung

Nachdem Sie die Arbeitsschutzmaßnahmen ergriffen haben, müssen Sie auch überprüfen, ob diese wirken. Falls die Gegebenheiten im Home Office des Angestellten es erfordern, müssen Sie die Maßnahmen entsprechend anpassen. Das heißt, wenn Sie beispielsweise feststellen, dass eine zusätzliche Beleuchtung am Home-Office-Arbeitsplatz benötigt wird, müssen Sie diese dann auch bereitstellen.

Der Home-Office-Arbeitsplatz – Checkliste für den Selbstcheck

Arbeitsschutz im Homeoffice

Die Bandbreite, wie Menschen sich ihr häusliches Büro einrichten, ist sehr groß und hängt von persönlichen Vorlieben, häuslichen Gegebenheiten, privaten Umständen und beruflichen Notwendigkeiten ab. Jedoch gibt es einige Anforderungen an die Arbeitsplatzgestaltung im Homeoffice, die Arbeitnehmer beachten und Arbeitgeber prüfen sollten. Wobei es nicht zwingend erforderlich ist, dass der Chef oder der Arbeitsschutzbeauftragte des Unternehmens persönlich vor Ort hinter die Kulissen blickt.

Stattdessen empfiehlt sich eine Checkliste für den Selbstcheck, welche die Angestellten, die Home Office nutzen, selbst ausfüllen. Im Vordergrund steht dabei immer die grundsätzliche Frage:

Ist die Arbeitsausstattung bzw. sind die Arbeitsmittel sicher und ergonomisch aufgestellt, sodass Verletzungsgefahren und Erkrankungen vermieden werden?

Folgende Ausstattung sollten Sie dabei besonders unter die Lupe nehmen:

  • Bildschirm
    • CE- und/oder GS-Siegel
    • Größe geeignet für die Durchführung der Aufgabe (keine Mindestmaße, hängt von der Aufgabe ab)
    • Aufstellung (90° zum Fenster)
    • Bildstabilität (kein Flimmern)
    • Sehabstand (50–80 cm)
    • Verstellbarkeit in Helligkeit und Kontrast
  • Tastatur/Maus/Vorlagenhalter
    • Trennung von Tastatur und Bildschirm
    • Bauhöhe der Tastaturbuchstaben (max. 3 cm)
    • Tischfläche vor Tastatur (10–15 cm)
    • Gut lesbare Tastaturbeschriftung
    • Greifraum der Maus (max. 30 cm ab Tischvorderkante)
    • Vorlagenhalter (stabil, neigbar und höhenverstellbar)
  • Schreibtisch
    • Tischbreite (120 cm bei einem Bildschirm und wenig Unterlagen nötig, mind. 160 cm bei zwei Bildschirmen)
    • Tischtiefe (mind. 80 cm)
    • Tischhöhe (72 cm bei nicht höhenverstellbaren Tischen, 68–76 cm bei höhenverstellbaren Tischen)
    • Oberfläche (matt)
    • Ausreichend Beinfreiheit
  • Arbeitsstuhl
    • Drehstuhl (mind. 5 Rollen)
    • Sitzhöhe (40–51 cm)
    • Sitzfläche (vorne abgerundet, wasserdampfdurchlässig, gepolstert)
    • Stoßdämpfung
    • Dynamisches Sitzen (Dreh-, Neig-, Kippfunktion)
  • Beleuchtung
    • Nicht zu dunkel (mind. 500 lx)
    • Keine Spiegelungen im Bildschirm
    • Kein Flimmern der Lampen
    • Sonnenschutz
  • Platzbedarf
    • Arbeitsfläche (mind. 8 m2)
    • Bewegungsraum (mind. 1,5 m2)
    • Verbindungswege zum Arbeitsplatz (mind. 0,6 m breit)
    • Blickrichtung (parallel zur Fensterfront)

Die sonstige Arbeitsumgebung sollte so gestaltet sein, dass der Beschäftigte keinen gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt ist (z. B. keine Zugluft, keine freiliegenden Stromkabel, über die man stolpern könnte).

Neben dem ausgefüllten Selbstcheck sollten sich Arbeitgeber digitale Fotoaufnahmen von den Heimarbeitsplätzen der Mitarbeiter schicken lassen. Nur so können Sie als Verantwortlicher beurteilen, ob ein ausreichender Arbeitsschutz besteht und Sie damit Ihre Pflichten ordnungsgemäß erfüllen.

Bitte beachten Sie, dass dieser Blogbeitrag nicht von einem Juristen geschrieben wurde und es sich nicht um eine Rechtsbelehrung handelt. Wir geben Ihnen hierin nur Empfehlungen für die Praxis, die Ihnen den Arbeitsschutz im Home Office erleichtern sollen. Diese haben wir zusammen mit den Experten von DIE ARBEITSSCHUTZBERATER erarbeitet.

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